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Änderung § 7 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen


Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch führt,

2. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

3. entgegen Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt,

4. entgegen Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,

(Text neue Fassung)

3. entgegen Artikel 29 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt,

4. entgegen Artikel 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,

5. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt oder

7. entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)