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Änderung § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 31.10.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen


Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet oder

2. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,

2. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder

3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)