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Änderung § 6 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 31.10.2013

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder

2. entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

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