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Änderung § 8 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 31.10.2013

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 185c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort genanntes Begleitdokument in den Verkehr bringt oder

2. einer Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, Artikels 27 Absatz 4 Satz 1 oder des Artikels 29 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über das Verwenden oder Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

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