§ 20 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§
4 und
5 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1.
- diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes Anfangskapital hat und
- 3.
- eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.
(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
interne Verweise§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 11.08.2007) ... der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat. (11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen ... (11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 ...
§ 17 TEHG Durchsetzung der Berichtspflicht ... an Dritte. Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorgelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich ...
§ 21 TEHG Überwachung ... Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelskostenverordnung 2007
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 ZuG 2007 Zuständigkeiten (vom 28.07.2011) ... Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ...
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 23 ZuG 2012 Zuständige Behörde (vom 28.07.2011) ... Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ...
Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 4 ZuV 2007 Bestimmung der Emissionsfaktoren (vom 28.07.2011) ... Standardwerte für die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden, die von der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
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