Änderung § 14 TEHG vom 11.08.2007

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§ 14 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Emissionshandelsregister


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für Berechtigungen und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Einrichtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Führung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Berechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die Löschung seines Kontos beantragt.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für Berechtigungen. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Einrichtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Führung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Berechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die Löschung seines Kontos beantragt.

(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über sein Konto verfügen.

(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 aufgeführten Fragen regeln.






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