Änderung § 22 TEHG vom 11.08.2007

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§ 22 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 22 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde kostendeckende Gebühren. Damit verbundene Auslagen sind zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.

(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17
und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(3)
Auslagen werden nicht erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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