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§ 4 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung



Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen Technischen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vor.

 
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Zitierungen von § 4 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...