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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

§ 3 - Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 930-9-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Nachweis- und Anzeigepflichten



(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 3 EBHaftPflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EBHaftPflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EBHaftPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBHaftPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EBHaftPflV Auskunftspflicht
... auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Behörde nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes." (19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember ...