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Änderung § 2 EBHaftPflV vom 15.07.2016

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§ 2 EBHaftPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 EBHaftPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Deckungssumme


(Text alte Fassung)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.225.840 Euro je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.


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