Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
|

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Müller/Müllerin wird staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 2 MüAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MüAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...