(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- Schneiden,
- 7.
- Falzen,
- 8.
- Sammeln und Zusammentragen,
- 9.
- Heften und Binden,
- 10.
- Kleben,
- 11.
- Verpacken und Versandfertigmachen,
- 12.
- Transportieren und Lagern.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:
- a)
- Broschuren herstellen,
- b)
- Bücher herstellen,
- c)
- Prägen und Stanzen,
- d)
- Ausstattungstechniken anwenden,
- e)
- Bücher instandsetzen,
- f)
- buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;
- 2.
- in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie):
- a)
- Buchblock herstellen,
- b)
- Decken fertigen,
- c)
- Bücher als Endprodukt fertigen,
- d)
- Qualitätssicherung,
- e)
- Verpacken und Versandfertigmachen;
- 3.
- in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie):
- a)
- Akzidenzarbeiten durchführen,
- b)
- Broschuren mit Sonderausstattung fertigen,
- c)
- Sonderprodukte herstellen,
- d)
- Qualitätssicherung,
- e)
- Verpacken und Versandfertigmachen.