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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin (BuchbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen oder Geräten der Einzel- und Sonderfertigung

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Durchführen manueller buchbinderischer Tätigkeiten anhand eines vorgegebenen Produkts,

cc)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen Franzband, Gewebeband oder Papierband,

bb)
Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung,

cc)
Anfertigen einer buchbinderischen Sonderarbeit.

Die Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

2.
In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie) kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen der Buchfertigung (Serie)

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges einschließlich Materialbedarfsberechnung,

cc)
Messen und Prüfen,

dd)
Herstellen eines Falzmusters mit technischen Angaben für ein vorgegebenes Produkt;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Fertigungsmusters für einen industriellen Deckenband,

bb)
Herstellen eines Fertigungsmusters für eine Broschur mit besonderer Ausstattung.

Die Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

3.
In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie) kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen der Druckweiterverarbeitung (Serie)

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges einschließlich Materialbedarfsberechnung,

cc)
Messen und Prüfen,

dd)
Herstellen eines Falzmusters mit technischen Angaben für ein vorgegebenes Produkt,

ee)
Personalisieren, Adressieren, Versandfertigmachen;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Fertigungsmusters für die Druckweiterverarbeitung,

bb)
Herstellen einer maschinell gefertigten klebegebundenen Broschur.

Die Arbeitsproben sollen mit 60 Prozent und die Prüfungsstücke sollen mit 40 Prozent gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,

c)
Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungsfähigkeit,

d)
Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,

e)
buchbinderische und druckweiterverarbeitungstechnische Verfahrenswege,

f)
buchbinderische Fertigungstechniken,

g)
Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und Serienfertigung,

h)
Herstellung von Sonderprodukten,

i)
rechnergestützte Informations- und Übertragungsprozesse, Datenverarbeitung;

2.
im Prüfungsbereich Technische Mathematik:

a)
Zahlen- und Maßsysteme,

b)
Material- und Energieverbrauch, Flächenberechnungen,

c)
Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;

3.
im Prüfungsbereich Rechtschreibung:

Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Technische Mathematik 90 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten.

1.
Prüfungsbereich Technologie 50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Technische Mathematik 30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BuchbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BuchbAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10  ...