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Zitierungen von § 7 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchwHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 98 9. ZustAnpV Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
...  In § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1623; aufgehoben durch § 2 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956
Eingangsformel 13. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 13. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 955 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 955 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 231 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 231 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 254 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 287 Euro ...

Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730; aufgehoben durch § 2 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1780
Eingangsformel 11. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 11. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro ...

Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064; aufgehoben durch § 2 V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108
Eingangsformel 15. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 15. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...

Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956; aufgehoben durch § 2 V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064
Eingangsformel 14. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 14. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro ...

Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 23.08.2005 BGBl. I S. 2537; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730
Eingangsformel 10. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 10. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § ... Abs. 1 beträgt 929 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § ... Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro ...
§ 2 10. SchwHGBeihV
... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...

Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1780; aufgehoben durch § 2 V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1623
Eingangsformel 12. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 12. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2007 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 941 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 941 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 228 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 228 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 250 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 284 Euro ...