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§ 7 - Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)

neugefasst durch B. v. 21.05.1979 BGBl. I S. 564; zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 7



(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.

(2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist.

(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden, so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.

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Zitierungen von § 7 EntwLStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntwLStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntwLStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EntwLStG Statistik
... Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. (2) Zur ... Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben. (4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr ...
§ 11 EntwLStG Anwendungsbereich
... das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der dem Wirtschaftsjahr ...