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§ 1 - Soldatenjubiläumsverordnung (SJubV)

V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 30.07.2002; FNA: 51-1-28 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1



Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

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