§ 3 - Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (HaagUrkBefrV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1997 BGBl. I S. 2872; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 319-18-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 23. Februar 1966 (BGBl. I S. 138),

2.
die Zweite Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 905).


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 1997.



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