Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus
- 1.
- das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,
- 2.
- der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131