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Änderung § 2 Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01.10.2021

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. 2 Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

1. beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung.



(heute geltende Fassung) 

 
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