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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation am 01.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2019 durch Artikel 3 des FreizügFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HaagUrkBefrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung

(Text neue Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung

1. beim Bundesverwaltungsamt das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301),

2. beim Deutschen Patentamt die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013)

in der jeweils geltenden Fassung.