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§ 1 - Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Artikel 2 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346, 2347; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2330-32-2 Wohnungsbauwesen
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§ 1 Betriebskosten



(1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).



 

Zitierungen von § 1 BetrKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BetrKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten (vom 01.01.2024)
... im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,  ... 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1 , die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Für Anlagen, die ab ...