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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 1 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 1 Fachliche Anforderungen



Nicht tierärztlich ausgebildete Personen dürfen als Fleischkontrolleure nach Weisung der zuständigen Behörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes bei der Durchführung amtlicher Untersuchungen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung, bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden, wenn sie zu folgenden Tätigkeiten befähigt sind:

1.
Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen sowie in Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Bedarf schlachten;

2.
Fleischuntersuchung;

3.
Probenahmen;

4.
Untersuchungen auf Trichinen;

5.
Mitwirkung bei der Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;

6.
Mitwirkung bei der Untersuchung von Fleisch im Rahmen der Ein- und Ausfuhr;

7.
Überwachung der Hygiene;

8.
Kennzeichnung von Fleisch;

9.
Führen von Listen, Tagebüchern, Karteien, Überprüfung von Aufzeichnungen der Betriebe sowie zum Anfertigen von Niederschriften und Berichten.



 

Zitierungen von § 1 FlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FlKV Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur
... Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer 1. den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule ...
§ 3 FlKV Lehrgang und Prüfung
... im theoretischen Teil: a) Kenntnisse der für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, b) ... Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfung wird ein amtlicher ...
§ 4 FlKV Fortbildung
... in § 1 genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in ...
§ 5 FlKV Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
... Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in § 1 genannten Personen 1. länger als vier Jahre nicht an einem ... oder 2. zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1 tätig gewesen sind. (2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben werden ...
§ 7 FlKV Übergangs- und Schlußvorschriften
... dürfen bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechendes gilt für Personen, die einen Lehrgang ... in die Lage versetzt werden, binnen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese ...