Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 6 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
| |

§ 6 Vorschriften der Länder



Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vorschriften über

-
den Lehrgang,

-
die Prüfung,

-
den Befähigungsnachweis (Muster),

-
die Fortbildung sowie

-
die Nachprüfung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 FlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlKV Übergangs- und Schlußvorschriften
... 2 vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genannten Personen, wenn diese ausschließlich bei ...