(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der Lohnsteuer zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen, die sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließlich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.
(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das Kalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.
(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach §
2 geleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines Monats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.