(1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es
- 1.
- mit
- a)
- seiner Bezeichnung,
- b)
- dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,
- c)
- der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und
- 2.
- nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekennzeichnet ist.
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach §
18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.
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G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16e Ende der ... cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder ...
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... ersetzt. 6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit ... worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger bekannt. § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel (1) Ein ... bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 ... Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit ... werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: „(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, ...