(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach §
16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte.
(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
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G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit § 16f Pflichten des Inhabers der ... 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das ... --- *)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz ...
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... ersetzt. 6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit ... gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit (1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet ... werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: „(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, ...