(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
- 1.
- mit
- a)
- der abweichenden Bezeichnung,
- b)
- Namen und Anschrift des Berechtigten,
- c)
- der Vertriebsnummer und
- 2.
- nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,
gekennzeichnet ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels
- 1.
- auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder
- 2.
- durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist.
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*)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft § 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 16 ... Jahres angewandt werden. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt werden, soweit das ... 91/414/EWG aufgenommen worden ist." 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: § 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter ... 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: § 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung (1) Ein ... cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des ...
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110