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§ 2a - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2a Durchführung des Pflanzenschutzes



(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere

1.
der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch

a)
vorbeugende Maßnahmen,

b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,

c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und

2.
der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt.



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Frühere Fassungen von § 2a PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflSchG Allgemeines (vom 13.03.2008)
... der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflanzenschutz § 2a Durchführung des Pflanzenschutzes § 3 Pflanzenschutzmaßnahmen  ... der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, ...