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§ 10 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 10 Persönliche Anforderungen



(1) Wer

1.
Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb

a)
der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder

b)
zum Zwecke des Vorratsschutzes

anwendet,

2.
eine nach § 9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder

3.
Personen anleitet oder beaufsichtigt, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,

muß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und dadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, auftreten.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über das Verfahren für deren Nachweis zu erlassen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht,

2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auf Personen auszudehnen, die Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwenden, die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen.

Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

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Zitierungen von § 10 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PflSchG Abgabe (vom 09.11.2011)
... fachlichen Kenntnisse sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a Satz 1,  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... § 8 Weitergehende Länderregelungen § 9 Anzeige § 10 Persönliche Anforderungen § 10a Anwendung zu Versuchszwecken  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Eingangsformel PflSchSachkV
... Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 ...
§ 4 PflSchSachkV Nachprüfung
... die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die ... kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer ...
§ 5 PflSchSachkV Länderbefugnis
... Befugnis der Länder, nach § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2, des Pflanzenschutzgesetzes ...