Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einführers,
- 2.
- die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwendungsbereich.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102