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§ 31c - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 31c Zusatzstoffe



(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.

(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel entsprechend. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 31c PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31c PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31c PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a PflSchG Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vom 15.12.2010)
... § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, eine Anzeige oder entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht ... 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenschutzmittel, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff ... mitliefert, 16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c ... 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1 einen in die dort genannte Liste nicht aufgenommenen Zusatzstoff in den Verkehr bringt,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
...  § 31a Aufnahme in die Liste § 31b Prüfung § 31c Zusatzstoffe § 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2 und § 31d Abs. 2 werden jeweils a) die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 5 PflSchGebV Übergangsregelungen
...  2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ...

Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
§ 5 PflSchMGebV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (vom 02.04.2009)
... entspricht, oder 3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den ...
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009)
... und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz 3100 Pflanzenstärkungsmittel; ... 1 Pflanzenschutzgesetz 800 bis 5.200 3200 Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz 3210 allgemeine Prüfung des Antrags ... über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 ... Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 6.900 bis 28.700 ...