§ 33 Julius Kühn-Institut
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach §
30 Abs. 1 und §
38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
- 1.
- die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
- 2.
- Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
- 3.
- Forschung
- a)
- in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b)
- im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören.
- 4.
- Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzenschutzgeräte der in der Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Gerätetypen,
- 5.
- die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
- 6.
- die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
- 7.
- die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,
- 8.
- die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch zugelassene Pflanzenschutzmittel,
- 9.
- Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,
- 10.
- Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen,
- 11.
- Mitwirkung an der Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen.
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind.
(4) Das Julius Kühn-Institut veröffentlicht eine beschreibende Liste der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwendet werden. Es macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... Achter Abschnitt Behörden, Überwachung § 33 Biologische Bundesanstalt § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 33 Julius ... a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 33 Julius Kühn-Institut". b) Folgende Zeile wird angefügt: ... durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 33 Julius Kühn-Institut". b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ... Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut ... Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut ...
Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
§ 8a AGOZV Vergleichsprüfungen (vom 01.01.2008) ... wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ...
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009) ... des Gerätetyps) 100 bis 2.900 4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige ... bis 2.900 4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige ... Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 57 bis ... Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 170 4220 Prüfung ... der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500 4400 Prüfung ... der Pflanzen- schutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 Pflanzen- schutzgesetz 125 bis 500 ...
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