(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit. Die genannten Behörden können Sendungen von Pflanzenschutzmittel Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle weiterleiten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die Wörter ...