§ 38b Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
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interne Verweise§ 33 PflSchG Julius Kühn-Institut (vom 15.12.2010) ... Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben: ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... 38 Auskunftspflicht § 38a Übermittlung von Daten § 38b Außenverkehr § 39 Strafvorschriften § 40 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und ...
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