Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 41 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 41 Unberührtheitsklausel


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unberührt bleiben

1.
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2.
das Bundes-Immissionsschutzgesetz,

3.
das Chemikaliengesetz,

4.
das Gerätesicherheitsgesetz und

5.
das Gentechnikgesetz

sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.

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Zitierungen von § 41 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... 40 Bußgeldvorschriften Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 41 Unberührtheitsklausel § 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der ...


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