Soweit die Ermächtigungen des §
3 nicht ausreichen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1 veröffentlichten bereinigten Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102