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Änderung § 26 PflSchG vom 01.01.2008

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§ 26 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 26 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Pflanzenschutzgeräteliste


(Text alte Fassung)

(1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste).

(2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Julius Kühn-Institut führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste).

(2) Das Julius Kühn-Institut macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.