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Änderung § 46 PflSchG vom 01.02.2008

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§ 46 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2008 geltenden Fassung
§ 46 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.

(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts.

(4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012) 

 
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