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Änderung § 39 PflSchG vom 01.03.2010

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§ 39 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 39 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbreitet und dadurch

(Text alte Fassung)

1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes,

(Text neue Fassung)

1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder

3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild

gefährdet.

(2) Der Versuch ist strafbar.