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Änderung § 1 PflSchG vom 15.12.2010

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§ 1 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist,

1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

3. (weggefallen)

4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,

(Text alte Fassung)

5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

(Text neue Fassung)

5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.