interne Verweise§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011) ... 2. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 3 ... verweist, zuwiderhandelt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 2 oder ... Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 9 Satz 1 oder ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010) ... zu Versuchszwecken bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unberührt. (4) Die §§ 13 bis 14b gelten nicht für ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzV. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... Eilfälle Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Allgemeines § 6a Besondere Anwendungsvorschriften § 7 ... --- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: 4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt,". bb) Nummer 5 wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3628/v51040.htm