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§ 2 - Leistungsstufenverordnung (LStuV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Festsetzung einer Leistungsstufe



(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen. Erbringt die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat dauerhaft herausragende Gesamtleistungen, kann die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert.

(2) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

(3) Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren Stufen bleibt von der Festsetzung einer Leistungsstufe unberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

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