(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149