(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen
- 1.
- die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- 2.
- die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
- 3.
- die Erklärung der Eheschließenden,
- 4.
- der Ausspruch des Standesbeamten.
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 71 PStGAV ... 1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11 , 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder ...
§ 72a PStGAV ... Absatz 1 genannten Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11 , 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder ...