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§ 22 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 22



(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

 
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