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§ 29 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 29



(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu vermerken.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.



 

Zitierungen von § 29 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PStG
... für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen, 3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit ...
§ 29a PStG (vom 01.06.2008)
... hat, sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
§ 29b PStG
... hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anerkennungserklärung und die etwa ...
§ 30 PStG
... Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29 , 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder ...