(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu vermerken.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.
§ 30 PStG ... Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29 , 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder ...