Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 33 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 33


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

1.
das Familienhaupt,

2.
derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

3.
jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.

Anzeige


 
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Zitierungen von § 33 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34a PStG
... ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis der ...
§ 68 PStG
... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 45 PStGAV
... wurde. (2) Die Geburt oder der Tod muß von dem nach den §§ 17 und 33 des Gesetzes Verpflichteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden Tage angezeigt ...


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