(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
- 1.
- das Familienhaupt,
- 2.
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3.
- jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 68 PStG ... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) ...
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263