(1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.
(3) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in §
61 Abs. 1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 47 PStGAV ... auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 von einem ...