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§ 43b - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 43b



(1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.

(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht ablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen Ermittlungen an.

(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergänzen oder berichtigen, wenn ihm von einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige zugeht.

(4) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß auch andere Stellen Anzeige gemäß Absatz 1 erstatten können.

 
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